Der Führerschein ist die amtliche Bescheinigung über die Fahrerlaubnis.
Die Fahrerlaubnis ist die von der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) erteilte öffentlich-rechtliche Erlaubnis, auf öffentlichen Straßen (im öffentlichen Verkehrsraum) ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.
(Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 22)
Verkehrsunsicherheit liegt vor, wenn der Betroffene den Anforderungen des Verkehrs ohne Hilfe oder Ausgleichsvorkehrungen nicht gewachsen ist. (Garloff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 2 FeV Rn. 7)
Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (so definiert in § 1 II StVG, sowie § 2 Nr. 1 FZV [sog. Legaldefinition]).