Inbetriebsetzen bedeutet, dass das Fahrzeug zu seiner bestimmungsgemäßen Verwendung – der Fortbewegung unter Verwendung seiner Maschinenkraft – in den öffentlichen Verkehr eingeführt wird.
Dieser Begriff ist weit zu verstehen, sodass hierbei kein persönliches Führen eines Kraftfahrzeuges vorausgesetzt wird.
(s. Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 1 StVG, Rn. 9)
Anhänger sind zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge. Maßgeblich ist die Bestimmung und Eignung zum Anhängen, wobei sich die Eignung zum Anhängen auf das Mitfahren hinter dem Fahrzeug erstrecken muss.
(s. Garloff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 1 StVG, Rn. 29)
Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (so definiert in § 1 II StVG, sowie § 2 Nr. 1 FZV [sog. Legaldefinition]).
Öffentlicher Verkehrsraum (gleichbedeutend mit „öffentliche Straßen“) im Sinne der Vorschrift meint Flächen, die aufgrund einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Widmung Verkehrszwecken dienen, sowie solche Flächen, welche Verkehrsteilnehmern rein tatsächlich ohne erkennbare Einschränkung zugänglich sind.