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§ 171 StGB – körperliche Entwicklung

Die körperliche Entwicklung eines Kindes oder eines Jugendlichen ist dann in Gefahr, wenn zu besorgen ist, dass der gewöhnliche Ablauf des körperlichen Reifeprozesses dauernd und nachhaltig gestört oder beeinträchtigt wird. (Ritscher, in MüKO, StGB, § 171 Rn. 13)