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§ 171 StGB – Prostitutionsgefahr

In die Gefahr, der Prostitution nachzugehen, können Schutzbefohlene vor allem dann kommen, wenn sie in ein von Prostitution geprägtes Beziehungsgeflecht erwachsener Personen integriert werden, also wenn sie die Ausübung der Prostitution von den Erziehungsberechtigten beispielhaft als übliche Umgangsform der Geschlechter beigebracht bekommen. (Ritscher, in MüKo, StGB, § 171 Rn. 19)