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§ 171 StGB – psychische Entwicklung

Eine Gefahr für die psychische Entwicklung besteht, wenn befürchtet werden muss, dass der Ablauf des normalen geistig-seelischen Reifungsprozesses gestört oder beeinträchtigt wird und die Ausbildung der Persönlichkeit daher in die falsche Richtung verläuft. (Ritscher, in MüKO, StGB, § 171 Rn. 13)