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§ 171 StGB – Krimineller Lebenswandel

Einen kriminellen Lebenswandel führt, wer einen Hang zur Begehung nicht nur unerheblicher Straftaten hat und dass die Begehung dieser Straftaten dem Lebenswandel den prägenden Charakter verleihen. (Ritscher, in MüKo, StGB, § 171 Rn. 18)