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§ 15 PolG NRW – Teilnehmer

Teilnehmer ist derjenige, der örtlich im Umfeld der öffentlichen Veranstaltungen oder der Ansammlung anwesend ist. Ausnahmen ergeben sich dadurch, dass der Adressat ausdrücklich oder durch sein Verhalten offensichtlich zum Ausdruck bringt, kein Teilnehmer zu sein.