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§ 225 StGB – Fürsorge

Fürsorge ist ein auf längere Dauer angelegtes Abhängigkeitsverhältnis, bei dem der Verpflichtete rechtlich für das leibliche und geistige Wohl der ihm unterstellten Person zu sorgen hat. (Eschelbach, in BeckOK, StGB, § 225 Rn. 8)