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§ 225 StGB – Obhut

Obhut ist die Pflicht zur unmittelbaren körperlichen Beaufsichtigung, die − anders als die Fürsorge − nicht auf längere Dauer angelegt ist, aber eine enge räumliche Beziehung zwischen der Aufsichtsperson und dem Schützling voraussetzt. (Eschelbach, in BeckOK, StGB, § 225 Rn. 11)