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§ 225 StGB – Unterordnung

Für eine Unterordnung ist es entscheidet, dass der Täter ein über den Einzelfall hinausgehendes Weisungsrecht hat und der Untergeordnete grundsätzlich den Weisungen folgen muss. (Eschelbach, in BeckOK, StGB, § 225 Rn. 14)