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§ 225 StGB – wehrlos

Wehrlos ist eine Person, die sich im konkreten Fall gegen Quälerei, Misshandlung oder Gesundheitsschädigung durch Vernachlässigung der Sorgepflicht des Täters entweder überhaupt nicht oder nur stark eingeschränkt in sachgemäßer Weise wehren kann. (Eschelbach, in BeckOK, StGB, § 225 Rn. 3)