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Änderung im Sinne der StVZO

Unter dem Begriff Änderung im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO müssen willentliche Umgestaltungen eines Fahrzeuges verstanden werden, die erst nach seiner Produktion vorgenommen worden sind (= nachträgliche Änderung). Eine Änderung im Sinne der Vorschrift kann also insbesondere in der Veränderung, im Austausch, dem Hinzufügen oder Entfernen von Fahrzeugteilen liegen. Änderungen an der (Motor-) Software, sog. Chiptuning sind davon aber auch erfasst.

Nicht darunter fallen jedoch Änderungen durch natürlichen Verschleiß, Defekte, Unfallbeschädigungen sowie fachmännisch durchgeführte Reparaturen solcher Schäden. 

(vgl. Neu, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 19 StVZO Rn 25)