Share

Ausdrückliches und ernstliches Verlangen (§ 216 StGB)

Ausdrücklich ist das Verlangen, wenn der Wille zu sterben, egal wie, geäußert wird. Ernstlich ist das Verlangen, wenn eine fehlerfreie Willensbildung vorliegt und das Verlangen auf einer tieferen Relexion des Tatopers über seinen Todeswunsch beruht.