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Automat (§ 265a StGB)

Ein Automat ist ein technisches Gerät, dessen mechanische oder elektronische Steuerung entweder durch Barentrichtung des Entgelts oder durch gleichwertige Eingabe einer Codierung in Gang gesetzt wird und selbstständig eine beliebige (vertragliche) Leistung erbringt oder den (unmittelbaren) Zugang zu ihrer Inanspruchnahme eröffnet.