Share

Befriedigung des Geschlechtstriebs (§ 211 StGB)

Der Täter tötet zur Befrieidung des Geschlechtstriebs, wenn er geschlechtliche Befriedigung in der Tötung selbst sucht oder wenn der Tod des Opfers zu diesem angestrebten Zweck billigend in Kauf genommen wird oder wenn getötet wird, um sich danach an der Leiche sexuell zu befriedigen.