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Begründung neuen Gewahrsams

Neuer Gewahrsam ist dann begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann.