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Beleihung

Durch die sog. „Beleihung“ wird die Befugnis zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben vom Staat auf juristische Personen des privaten Rechts oder natürliche Personen übertragen. Dies kann per Gesetz oder durch einen Verwaltungsakt erfolgen. Wichtig ist, dass ein Beliehener immer im eigenen Namen handelt und nicht wie ein Verwaltungshelfer nur im Auftrag und auf Weisung des Staates.