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Besondere Fortbewegungsmittel

Besondere Fortbewegungsmittel sind Schiebe- und GreifreifenrollstühleRodelschlitten,KinderwagenRollerKinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. Solche Fortbewegungsmittel sind keine Fahrzeuge im Sinne der StVZO (= Legaldefinition des § 16 Abs. 2 StVZO)