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besonderer Linienverkehr

Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von

 Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
 Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
 Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
 Theaterbesuchern

dient. Die Regelmäßigkeit wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird. (Legaldefinition des § 43 PBefG)