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Diebstahl von Schusswaffen oder Sprengstoff

Für einen Diebstahl von besonders gefährlichen Waffen i.S.d. § 243 Abs. 1 S. Nr. 7 StGB kommen Handfeuerwaffen in Betracht, zu deren Erwerb bzw. Gewahrsamserlangung es der Erlaubnis bedarf. Weiterhin fallen Maschinengewehre, Maschinenpistolen, voll- oder halbautomatische Gewehre entsprechend des WaffenG und des KriegswaffenG hierunter.
Auch Sprengstoffe nach dem SprengG sind von § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 StGB erfasst.