Share

Dringende Gründe

Dringende Gründe im Sinne des § 111b Abs. 1 S. 2 StPO werden angenommen, wenn aufgrund der Tatsachengrundlage eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB vorliegen. Es unterscheidet sich zu den Voraussetzungen des § 111b Abs. 1 S. 1 StPO nur dahingehend, dass die Wahrscheinlichkeit höher ist. (Johann in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 111b Rn. 94)