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Dringender Tatverdacht

Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. (BVerfG, Beschluss vom 12.09.1995 – 2 BvR 2475/94)