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Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.

(Legaldefinition des § 2 Abs. 4 S. 1 StVG)