Fahrgast ist jede auf einem Fahrzeug beförderte Person, die weder das Fahrzeug lenkt noch zur Ablösung des Fahrers oder zur Beobachtung oder Beaufsichtigung des Fahrzeugs oder seiner Ladung mitfährt. Dabei muss es sich um eine mögliche Vielzahl von Personen aus einem nicht von vornherein fest umrissenen Personenkreis handeln. (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 48 FeV, Rn. 36)