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Flüchtig oder sich verborgen halten

Ein Beschuldigter ist flüchtig oder hält sich verborgen, wenn er sich von seinem bisherigen Lebensmittelpunkt absetzt oder seinen Aufenthalt den Behörden vorenthält, um sich zumindest auch dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. (BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – StB 5/19). Verborgen hält sich ein Beschuldigter, der unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Strafverfahren zu entziehen. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2004 – 3 Ws 44/04)