Fluchtgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen als sich ihm stellen werde. (BGH, Beschluss vom 08.05.2014 – 1 StR 726/13)