Share

Formerfordernis von Verwaltungsakten

Der Verwaltungsakt muss gegebenenfalls bestehenden formalen Anforderungen entsprechen. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt, dass ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann. Der Verwaltungsakt dann daher – ohne weitere Voraussetzungen in der jeweiligen Befugnisnorm/Ermächtigungsgrundlage formfrei ergehen.