Share

Gebrauch im Sinne des PflVG

Unter dem Begriff Gebrauch im Sinne des § 6 PflVG kann man einerseits die bestimmungsgemäße Benutzung des Fahrzeuges zum Zwecke der Fortbewegung und andererseits die Fortbewegung ohne fortgesetztes Einwirken der bestimmungsgemäßen Antriebskräfte des Fahrzeuges (bspw. bei Laufenlassen im Leerlauf oder auf einer Gefällstrecke, beim Schleppen oder Abschleppen des Fahrzeuges) verstehen.