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Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen

Eine von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb ausgehende Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen im Sinne der Vorschrift ist anzunehmen, wenn bei ungehindertem, objektiv zu erwartenden Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die körperliche Unversehrtheit, die psychische Konstitution oder das sozial-ethische Wertebild Minderjähriger Schaden nehmen wird.