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Gemeinschädlicher Diebstahl

Der gemeinschädliche Diebstahl i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB liegt vor, wenn die gestohlene Sache von Bedeutung für die Wissenschaft, Kunst oder Geschichte, oder für die technische Entwicklung ist und öffentlich ausgestellt wurde und folglich ihr Verlust eine spürbare gesellschaftliche Einbuße darstellt.