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Gestatten im Sinne des PflVG

Für das Gestatten gemäß § 6 PflVG wird grundsätzlich eine zumindest konkludente (= stillschweigend das Bezweckte durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck bringen) Willenserklärung des Täters, dessen Sachherrschaft (= tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug, unabhängig von der rechtlichen Befugnis) am Fahrzeug derjenigen des KfZ-Führers (= also des Fahrers), nicht notwendig des Halters übergeordnet ist, verlangt. Dieses Gestatten muss auch noch im Zeitpunkt des Gebrauchmachens im öffentlichen Verkehr bestehen.