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Gesundheitsnachteil

Ein Nachteil für die Gesundheit ist nach § 81a Abs. 1 S. 2 StPO dann nicht zu befürchten, wenn gesundheitliche Nachteile für den Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind (BGH NJW 2012, 2453; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 81a Rn. 17).