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Gleichheit der Wahl

Die Gleichheit der Wahl ist ein Unterfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs. 1 GG) und bedeutet, dass ein gleicher Zählwert der Stimme („one man one vote“) gilt. Jede Stimme hat den gleichen Erfolgswert, jeder Stimme kommt der gleiche Einfluss zu.