Grundrechtsgleiche Rechte sind Rechte aus Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG. Diese grundrechtsgleichen Rechte sind verfassungsbeschwerdefähige Normen des GG, vgl. Art 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Diese Rechte stellen keine Grundrechte dar, da der Katalog der Grundrechte im ersten Abschnitt des Grundgesetzes unter I. in den Art. 1 bis Art. 19 GG abschließend ist. Die zuvor genannten weiteren Artikel beinhalten jedoch ebenfalls Rechte, deren Verletzung mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden können.