Eine Person ist hilflos, wenn sie sich in Folge eines Unglücksfalls, eines Großschadensereignisses, einer Naturkatastrophe oder einer schweren Erkrankung in einem die freie Willensbildung ausschließendem Zustand oder einer sonst hilflosen Lage befindet (vgl. Nr 14a.1 VVPolG NRW) (Ogorek/Traub in BeckOK PolR NRW, 15. Ed. 2020, § 14a PolG NRW Rn. 13).