Inbetriebsetzen bedeutet, dass das Fahrzeug zu seiner bestimmungsgemäßen Verwendung – der Fortbewegung unter Verwendung seiner Maschinenkraft – in den öffentlichen Verkehr eingeführt wird.
Dieser Begriff ist weit zu verstehen, sodass hierbei kein persönliches Führen eines Kraftfahrzeuges vorausgesetzt wird.
(s. Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 1 StVG, Rn. 9)