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Inbrandsetzung (§ 306 StGB)

Inbrandsetzung ist das Entzünden eines Gegenstands, sodass er brennt. Er brennt, wenn seine wesentlichen Bestandteile ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennen. Die Frage nach den wesentlichen Bestandteilen wird bei größeren Objekten wie z.B. Häusern relevant. Die Wesentlichkeit wird nicht rechtlich, sondern durch die Verkehrsanschauung bestimmt.