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Justizgewährleistungsgsanspruch

Hierunter ist – allgemein ausgedrückt – die unabhängige gerichtliche Überprüfung einer die subjektiven Rechte des Betroffenen behaupteten Rechtsverletzung zu verstehen. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wird sodann überprüft, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Der Anspruch ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG.