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Konkrete Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 StGB

Konkrete Vollstreckungshandlungen sind alle Verhalten des Amtsträgers, die zeitlich und örtlich in derart engem Zusammenhang mit der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme stehen, dass sie nach natürlicher Betrachtungsweise als deren Bestandteil erscheinen. In zeitlicher Hinsicht muss die Vollstreckungshandlung einerseits schon begonnen haben oder wenigstens unmittelbar bevorstehen, zeitgleich aber auch noch nicht beendet sein.