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Land-, ernährungs und forstwirtschaftliche Anlagen und Erzeugnisse (§ 306 StGB)

Eine Anlage bezeichnet sachliche Funktionseinheiten, die der Erzeugung und Verarbeitung von Produkten der genannten Wirtschaftszweige dienen.

Erzeugnisse sind Sachen, deren unmittelbarer Produktionsprozess beendet ist (Stroh, geerntete Früchte, Mehl).

Wegen des Verbrechenscharakters der Norm können Anlage und Erzeugnisse nur erfasst werden, wenn sie von einer nicht unerheblichen Bedeutung und von nicht unerheblichen Wert sind.