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Leichtfertig

Leichtfertig in diesem Sinne handelt, wer einen besonders hohen Grad an Fahrlässigkeit an den Tag legt. Dies liegt dementsprechend vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird.  (vgl. Senge/Hadamitzky, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 378 AO, Rn 6).