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Minus-Maßnahme

Sofern die Voraussetzungen für die Auflösung einer Versammlung (gem. § 15 Abs. 3 VersG) vorliegen, so muss die Behörde gesetzlich nicht geregelte, aber in geringerem Umfang einschneidendere, Maßnahmen ergreifen, wenn damit der Zweck des Einschreitens gleichermaßen erreicht werden kann.