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Mitnehmen von Waffen

Eine Waffe (oder Munition) nimmt mit, wer diese Waffe (oder Munition) vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt.

Legaldefinition: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6 zum WaffG