Unter mittlerer Kriminalität versteht man jedenfalls alle Verbrechen und schwerwiegende Vergehen, z.B. gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB, besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 StGB und Erpressung nach § 253 StGB (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 81g Rn. 7a).