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Nennen Sie die für die formelle Rechtmäßigkeit „wichtigste“ Verfahrensvorschrift

Gemäß § 28 VwVfG ist dem Betroffenen grundsätzlich rechtliches Gehör zur gewähren, bevor die Maßnahme erlassen wird, Ausnahmen regelt § 28 Abs. 2 VwVfG.