Gemäß der „Neuen Formel“ müssen Ungleichbehandlungen nicht nur durch einen sachlichen Grund begründet sein, sondern auch verhältnismäßig sein, wenn:
– die Ungleichbehandlung besonders intensiv ist,
– die Ungleichbehandlung personenbezogen ist,
– oder wenn gleichzeitig auch Freiheitsrechte betroffen sind.