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Nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung

Nicht unerheblich ist eine Beeinträchtigung der Lebensumstände dann, wenn das Verhalten des Täters negative Veränderungen für das Opfer mit sich bringt, die jenseits einer Bagatellgrenze
 und damit außerhalb dessen liegen, was das Opfer noch unter besonnener Selbstbehauptung hinzunehmen hat.