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Notwendige Fahrt

Eine im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 2 stattfindende Fahrt ist notwendig, wenn sie zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung erfolgt und auf direktem Wege durchgeführt wird.

Nicht um eine notwendige Fahrt handelt es sich, wenn ein ordentlicher Kaufmann diese Fahrt nicht in dieser Häufigkeit oder in diesem Umfang durchgeführt hätte. (vgl. Weiß in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 16 FZV Rn. 31)