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Notwendigkeit, § 81c Abs. 1 StPO

Die Untersuchung nach Absatz 1 ist zulässig, soweit sie notwendig ist. Das wird bereits dann angenommen, wenn die bereits bekannten Beweismittel die Aufklärung des Sachverhalts nicht mit ausreichender Sicherheit ermöglichen oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die vorhandenen Beweise wieder wegfallen (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 81c Rn. 15).