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Notwendigkeit der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme, § 81b Alt. 2 StPO

Die Notwendigkeit der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nach § 81b Alt. 2 StPO liegt vor, wenn bei dem Betroffenen nach kriminalistischer Erfahrung eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Begehens einer Straftat besteht.